Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines und Gültigkeitsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Bestellungen, Lieferungen und Dienstleistungen zwischen der CUSATUM Service GmbH („CUSATUM“) und dem Kunden. Sie sind Bestandteil der Geschäftsbeziehung. Soweit auch der Kunde Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, gehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CUSATUM vor, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen sollen schriftlich erfolgen.

§2 Angebote

Die Angebote der CUSATUM sind freibleibend. Angebote sind vom Kunden angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt sind.

Der Kunde ist verpflichtet, das Angebot der CUSATUM sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Das gilt insbesondere für Projekt- und Serviceangebote, in denen als solche bezeichnete Annahmen getroffen wurden, die dem Angebot und der Leistungsbeschreibung zugrunde gelegt sind. Treffen derartige Annahmen nicht zu, wird der Kunde die CUSATUM davon unterrichten, um das Angebot korrigieren zu können.

§3 Beschaffenheit und Umfang der Leistungen

Der Umfang der von der CUSATUM zu erbringenden Leistungen richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen. Wartungsleistungen sind nur Bestandteil des Vertrages, soweit die Parteien diese schriftlich vereinbaren. Wenn die Aufstellung und Einrichtung gelieferter Produkte nicht ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt diese durch den Kunden und auf seine Kosten. Die CUSATUM behält sich bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Kunde nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben.
Wird Ware aufgrund von Vorgaben des Kunden erstellt oder verändert, so ist die CUSATUM ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben oder vom Kunden verwendete von Dritten gelieferte Hard- oder Software zurückzuführen sind.

§4 Mitwirkungspflichten​

Der Kunde stellt der CUSATUM mindestens einen sachkundigen Ansprechpartner zur Verfügung, der mit den zur reibungslosen Durchführung erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist. Der Ansprechpartner muss die erforderlichen Entscheidungen entweder selbst treffen können oder kurzfristig herbeiführen können.
Der Kunde wird der CUSATUM alle für die Vertragserfüllung notwendigen Informationen, insbesondere über die in seinem Unternehmen eingesetzte Hardware, Betriebssysteme und Software, zur Verfügung stellen. Der Kunde wird die CUSATUM unverzüglich über Änderungen des Einsatzumfeldes unterrichten.
Soweit die zu erbringende Leistung in der Installation von Software besteht, wird der Kunde die erforderliche Hardware bereitstellen und, soweit erforderlich, während der benötigten Zeiträume keine anderen Arbeiten oder Programme auf seiner Computeranlage vornehmen bzw. laufen lassen.

§5 Terminabsagen

Wird ein vereinbarter Termine für die Leistungserbringung von dem Kunden abgesagt oder verschoben, wird der Kunde der CUSATUM zusätzlich zu den nicht mehr kostenfrei stornierbaren Reisekosten einen pauschalen Schadensersatz zahlen von

  • 50% der Vergütung, die ohne Absage oder Verschiebung angefallen wäre, wenn die Absage 7 bis 10 Tage vor dem vereinbarten Termin,
  • 75% dieser Vergütung, wenn die Absage 6 oder noch weniger Tage vor dem vereinbarten Termin CUSATUM mitgeteilt wird.
  • 100% der Vergütung werden berechnet, wenn keine Absage erfolgt.

Erfolgt die Absage oder Verschiebung eines vereinbarten Termins für die Leistungserbringung in beiderseitigem Einvernehmen, kann die CUSATUM dem Kunden den in § 5 Absatz (1) festgelegten pauschalen Schadensersatz erlassen. Die nicht mehr kostenfrei stornierbaren Reisekosten sind der CUSATUM vom Kunden zu erstatten.

§6 Preise und Vergütung

Sämtliche Preise verstehen sich in Euro und sind ohne Abzug zu leisten. Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.
Wenn nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb von 15 Werktagen durch Überweisung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Barzahlungen, Schecks oder Wechsel werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.

Soweit im Angebot oder Auftrag nicht anders vermerkt oder pauschal angeboten, werden Leistungen grundsätzlich nach Aufwand abgerechnet. Ein Tagessatz gilt auf einer Basis von 6 Stunden netto pro Tag. Bei Auftragssummen über 20.000 Euro exkl. MwSt. werden grundsätzlich Abschlagszahlungen fällig. Diese teilen sich wie folgt auf:

  • 50% bei Auftragsannahme
  • 50% nach Fertigstellung bzw. Abnahme des Auftrages

Es wird ein Zuschlag berechnet für erbrachte Leistungen

  • Montag bis Freitag in der Zeit von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr von 25%
  • Montag bis Freitag von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr von 50%
  • samstags von 50%
  • an Sonn- und gesetzliche Feiertage in Brandenburg oder am Leistungsort von 100%.

§7 Zahlungsverzug

Die CUSATUM ist berechtigt, ohne weiteren Nachweis, im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug, Verzugszinsen in der in § 288 BGB angegebenen Höhe zu verlangen und bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsbedingungen alle weiteren Lieferungen einzustellen.
Bei einer Auftragsgröße bis 30.000 Euro exkl. MwSt. wird der sich im Verzug befindende Kunde der CUSATUM alle angemessenen Mahn-, Inkasso- und Auskunfts- und Anwaltskosten ersetzen. Wird die Zahlungsfrist bei einer Auftragsgröße über 30.000 Euro exkl. MwSt. um mehr als 14 Tage ab der Abnahme durch den Auftraggeber überschritten, so ist für jeden weiteren überschrittenen Tag ein Säumniszuschlag von 0,01% der Auftragssumme fällig.

Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist die CUSATUM – unbeschadet sonstiger Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Leistungen eine Vorauszahlung zu verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
Solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung mehr als 10 Tage im Verzug ist, ist die CUSATUM nicht zur Leistung verpflichtet.

§8 Kündigung, Rücktritt

Kündigt der Kunde den Vertrag vor Lieferung, Installation oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung, so ist er verpflichtet, zehn Prozent der Auftragssumme an die CUSATUM zu zahlen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der CUSATUM keine oder geringere Kosten entstanden sind. Die CUSATUM ist berechtigt nachzuweisen, dass ihr höhere Kosten entstanden sind. Diese trägt dann der Kunde.
Die CUSATUM ist berechtigt, im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung von der CUSATUM nicht zu vertreten ist. Die CUSATUM ist ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO abgegeben hat, ein Haftbefehl nach § 802 g BGB erlassen worden ist oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

Im Falle einer von der CUSATUM verursachten Verzögerung der Leistungserbringung ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen der CUSATUM innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht und/oder Schadensersatz verlangt. Bei einem Rücktritt hat der Kunde der CUSATUM den Wert zuvor bestandener Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten. Der Nutzungswert wird auf der Grundlage der steuerlichen Abschreibungsperiode von 3 Jahren berechnet, so dass für jeden Monat der Nutzung ein 1/36 der Vergütung zu zahlen ist.

Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung von der CUSATUM zu vertreten ist.

§9 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Abtretung, Teilleistung

Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis berechtigt.

Die Abtretung der gegen CUSATUM gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354 a HGB.
Teillieferungen und Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.

§10 Gewährleistung

Dem Kunden stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Die CUSATUM verpflichtet sich, Mängel von Leistungen zu beheben sowie mangelhafte Produkte nach eigener Wahl zu reparieren oder auszutauschen. Der Kunde gewährt der CUSATUM die zur etwaigen Mangelbehebung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist die CUSATUM von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der CUSATUM Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den CUSATUM – Richtlinien gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden sind.

Die Gewährleistungsfrist beträgt – soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde – 24 Monate; für Reparaturen und Ersatzteillieferungen, die nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist erfolgen, beträgt sie 6 Monate. Eine Gewährleistung auf Softwareprodukte Dritter wird ausgeschlossen. Eine Gewährleistung ist weiterhin ausgeschlossen für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind. Dies gilt insbesondere für das Eindringen von “Computerviren” in ein System- oder Computerprogramm.

§11 Feste Fertigstellungstermine, Störungen

Feste Fertigstellungstermine, auch für Teilleistungen, sind ausschließlich schriftlich zu vereinbaren und können nur von im Handelsregister eingetragenen, zur Vertretung der CUSATUM berechtigten Personen abgeschlossen werden. Die Vereinbarung eines festen Fertigstellungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass die CUSATUM die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten und Subunternehmer rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

Wenn eine Ursache, die die CUSATUM nicht zu vertreten hat, insbesondere der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, der erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, die Einhaltung von vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Fertigstellungstermine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich nach Kenntnisnahme zu unterrichten.

Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer von der CUSATUM nicht zu vertretenen Störung, kann die CUSATUM auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen.
Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht verbunden.

§12 Schadensersatz, Haftungsbegrenzung

Die CUSATUM haftet in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit der CUSATUM, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Im Übrigen haftet die CUSATUM dem Kunden nur nach dem Produkthaftungsgesetz, auf Grund einer übernommenen Gewährleistung, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf = Kardinalpflichten).

Der Schadensersatzanspruch eines Kunden ist für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Absatz (1) und (2) dieses Paragraphen genannten Ausnahmefälle vorliegt.
Der Kunde ist verpflichtet, eine aktuelle Datensicherung seines Systems zu besitzen. Ist dies nicht der Fall, übernimmt die CUSATUM keinerlei Schadensersatzansprüche für einen unvorhergesehenen Datenverlust. Der Kunde verpflichtet sich, bei einer nicht vorhandenen Datensicherung dies der CUSATUM vor Arbeitsbeginn schriftlich mitzuteilen.

Die CUSATUM haftet weiter für das Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an von CUSATUM gelieferten Produkten selbst entstanden sind, abzusichern.
Für die Vernichtung von Daten haftet die CUSATUM im Falle von grober Fahrlässigkeit nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Die CUSATUM haftet ferner für die schuldhafte, den Vertragszweck gefährdende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist der Schadensersatz auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt die CUSATUM bei Vertragsschluss nach den der CUSATUM damals bekannten Umständen, vernünftigerweise vorhersehen konnte. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, ist durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe der Vergütung und der Schadenshöhe, begrenzt.

Kommt es infolge einer von der CUSATUM zu vertretenden Pflichtverletzung zu einem Verzögerungsschaden beim Kunden, beschränkt sich die Höhe des diesem zu ersetzenden Verzögerungsschadens bei leichter Fahrlässigkeit auf fünf Prozent des Auftragswertes der von der Verzögerung betroffenen Leistung. Ist der Kunde Unternehmer, beschränkt sich die Haftung der CUSATUM für Verzugsschäden auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Falle von Streiks und höherer Gewalt trifft die CUSATUM keine Ersatzpflicht bzgl. dadurch bedingter Verzugsschäden. Gleiches gilt, wenn der Kunde zumutbare Mitwirkungshandlungen unterlassen hat.

Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper, oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche ein Jahr nach ihrer Entstehung.
Eine weitergehende Haftung übernimmt die CUSATUM nicht.

§13 Nutzungsrechte

An den Leistungsergebnissen, die CUSATUM im Rahmen des Vertrages erbracht und den Kunden übergeben hat, räumt CUSATUM dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das Recht ein, die Leistungsergebnisse in dem im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen. Ist der Umfang im Vertrag nicht vereinbart, wird dem Kunden für eigene Geschäftszwecke ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Eine erweiterte Nutzung, insbesondere ein konzernweites Nutzungsrecht oder eine Vervielfältigung zur Nutzung durch einen Dritten, ist nicht erlaubt und Bedarf einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Nutzungsrechts.

Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei der CUSATUM.
Die CUSATUM kann das Nutzungsrecht des Kunden an dem Leistungsergebnis widerrufen, wenn der Kunde das Leistungsergebnis nicht vertragsgemäß benutzt. Die CUSATUM wird dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe setzen. Der Kunde hat die CUSATUM die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.

An CUSATUM – Software, Fremdsoftware (Software, die von einem von der CUSATUM unabhängigen Softwarelieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen, deren Ergänzungen und sonstigen Unterlagen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch auf einem Computersystem eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei der CUSATUM bzw. dem Softwarelieferanten). Der Kunde kann das Funktionieren der Software beobachten, untersuchen oder testen, um die der Software zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software geschieht, zu denen er vertraglich berechtigt ist; Satz 1 gilt entsprechend.

§14 Eigentumsvorbehalt

Die CUSATUM behält sich das Eigentum an von ihr gelieferter Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn die gelieferte Ware selbst bereits bezahlt wurde. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware unterrichtet der Kunde die CUSATUM unverzüglich. Der Kunde überreicht dazu die für eine Intervention erforderlichen Unterlagen. Die Unterrichtungspflicht besteht auch bei Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde Dritte bereits im Vorhinein auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention der CUSATUM trägt der Kunde, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten. Der Kunde tritt im Fall der Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche der CUSATUM aus der Geschäftsbeziehung die dem Kunden aus der Weiterveräußerung bzw. Vermietung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden sicherungshalber ab.

Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder Verbindung mit einer anderen Sache ist die CUSATUM Hersteller der neuen Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche der CUSATUM gegen den Kunden um mehr als zwanzig Prozent, so gibt die CUSATUM auf Verlangen des Kunden und nach Wahl der CUSATUM Sicherheiten in entsprechendem Umfang frei.

§15 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

Die CUSATUM gewährleistet, dass durch die Nutzung der CUSATUM Produkte oder Leistungsergebnisse im Land des Lieferortes und/oder in den vertraglich vereinbarten Ländern keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden.
Werden durch die Nutzung der CUSATUM Produkte oder Leistungsergebnisse gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt und wird dem Kunden deshalb die Benutzung der CUSATUM Produkte oder Leistungsergebnisse ganz oder teilweise von einem Dritten untersagt, so wird CUSATUM nach seiner Wahl entweder dem Kunden das Recht zur Nutzung CUSATUM Produkte oder Leistungsergebnisse verschaffen oder die CUSATUM Produkte oder Leistungsergebnisse schutzrechtsfrei gestalten. Weitere Rechte des Kunden bestehen nur dann, wenn eine dieser Maßnahmen die CUSATUM nicht zu angemessenen Bedingungen umsetzen kann oder sie fehlschlagen.

Wird der Kunde von einem Dritten wegen einer Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen und ist die CUSATUM gegenüber dem Kunden dafür gewährleistungspflichtig, wird die CUSATUM den Kunden auf seine schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen freistellen. Wenn der Kunde die Nutzung der CUSATUM Produkte oder Leistungsergebnisse aus Schadensminderungs- oder aus sonstigen wichtigen Gründen einstellt, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
Der Kunde hat keine Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, wenn er diese Ansprüche ohne vorherige Einwilligung von der CUSATUM anerkannt oder die CUSATUM nicht unverzüglich über die Geltendmachung der Rechte informiert hat.

§16 Datenschutz und Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich, alle nicht allgemein offenkundigen Informationen aus dem Bereich der anderen Partei, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und nicht für andere Zwecke als zur Vertragserfüllung notwendig zu verwenden.
Die CUSATUM verpflichtet sich, die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten und personenbezogene Daten nur unter den Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutz-Grundverordnung zu nutzen. Soweit die CUSATUM auf personenbezogene Daten zugreifen kann, die auf Systemen des Kunden gespeichert sind, wird die CUSATUM ausschließlich als Auftragsdatenverarbeiter im Sinne des § 11 Abs. 5 BDSG tätig und die CUSATUM wird diese Daten nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. Die CUSATUM wird Weisungen des Kunden für den Umgang mit diesen Daten beachten. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung.

§ 17 Erfüllungsort, Rechtswahl, Vertragssprache, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz der CUSATUM.
Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem materiellen deutschen Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
Die Vertragssprache ist deutsch.

Ist der Kunde ein Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Berlin. Die CUSATUM ist bei der Einreichung eigener Klagen frei in der Wahl des Gerichtsstands. Gegenüber allen anderen Kunden wird der Sitz der CUSATUM als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten für den Fall vereinbart, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen sind solche wirksamen Bestimmungen zu setzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen.